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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DAMASKO GmbH für Auftragsfertigung/Lohnfertigungsbereich

 

I.    Vertragspartner – Geltungsbereich

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1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Arbeiten, Leistungen und    Auftragsfertigungen (Lohnfertigungen) zwischen der Firma DAMASKO GmbH, Unterheising 17c, 93092 Barbing, Deutschland, e-Mail: sales@damasko-watches.com (nachfolgend „wir“ oder „DAMASKO“ genannt) und Auftraggebern, welche Unternehmer sind (nachfolgend insgesamt Auftraggeber genannt).
2. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Arbeiten vorbehaltlos ausführen.
4. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige gleichartige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. 
5. Ergänzungen, Abweichungen und sonstige Nebenabreden sind in Textform festzuhalten. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

 

II.    Vertragsabschluss - Leistungsumfang

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1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen oder sonstige Leistungsbeschreibungen oder Unterlagen überlassen haben. Alle Angaben basieren auf den Merkmalen des deutschen Marktes.
2. Die Bestellung des Auftraggebers gilt als verbindliches Vertragsangebot. 
3.Wir sind berechtigt, ein Vertragsangebot des Auftraggebers innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Vertragsausführung anzunehmen.
4. Angaben über Maße und Gewichte, Leistungen, Abbildungen und Zeichnungen sowie Angaben in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
5. Für den Leistungsumfang ist unsere Auftragsbestätigung in Textform maßgebend.

 

III.    Lieferfrist – Annahmeverzug

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1. Bei den von uns genannten Lieferzeiten und -fristen handelt es sich nicht um Fixgeschäfte i.S.v. § 286 II Nr. 4 BGB, § 376 HGB, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Liefertermine, die nicht im Rahmen eines ausdrücklich so bezeichneten sog. Fixgeschäftes in Textform von uns bestätigt werden, sind stets unverbindlich und annähernd.
2. Eine Liefer-, Fertigstellungsfrist kann erst nach eindeutiger Klärung aller Ausführungseinzelheiten, die für den Auftrag erforderlich sind, festgelegt werden. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, haben wir dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
3. Die Einhaltung dieser Fristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4. Eine vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5. Wurden von uns Lieferfristen angegeben und sind diese zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich diese Fristen um die Dauer der Behinderung, wenn wir an der Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert sind, die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten (höhere Gewalt, z.B.: Krieg, höhere Gewalt und Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Rohstoffknappheit, weltweite Störungen der Lieferketten, politische Unruhen, Terrorakte, hoheitliches Handeln oder behördliche Maßnahmen). Führen entsprechende unvorhergesehene Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können beide Parteien jeweils vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
6. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers werden wir in diesem Fall unverzüglich zurückerstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht bleiben unberührt.
7. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei uns mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrags für jeden Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer Frist von 14 Tagen anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber in angemessener Frist zu beliefern.

 

IV.    Preise, Zahlung, Zahlungsverzug 

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1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ohne jeden Nachlass, insbesondere ohne Skonto, in Euro “ab Werk” zuzüglich Verpackung, Fracht und Versicherung, welche gesondert berechnet werden.
2. Unsere Preise sind Nettopreise ab Werk. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. 
3. Zölle, Abgaben, Verpackung, Versandkosten und Versicherungen sind vom Auftraggeber gesondert zu zahlen.
4. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Unsere Preise sind auf der Basis, der bei der Angebotsabgabe maßgebenden Rohstoff- und Lohnkosten und/oder Hersteller-/Importeurabgabepreis errechnet. Erfolgt eine Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss und treten nach Vertragsschluss bis zum Tag der Lieferung Änderungen am Hersteller-/Importeurabgabepreis, am Materialpreis und/oder Tariflohn oder Änderungen bei Betriebssteuern, oder bei Energie wie z. B. Strom oder Gas, oder Materialpreisänderungen z. B. bei Aluminium, Stahl, Gummi, PVC, Holz ein, kann jede Vertragspartei verlangen, dass der vereinbarte Preis entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung oder Kostensenkung angepasst wird. Es gilt dann der um den Betrag dieser Änderung abgeänderte Preis. Kostensteigerung oder Kostensenkung werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen. 
5. Zahlungen sind mit Meldung der Fertigstellung bzw. Abholbereitschaft und Übersendung der Rechnung sofort fällig und ohne Abzug an uns zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
6. Bei Teillieferungen sind wir zur Stellung von Teilrechnungen bezüglich des Anteils der gelieferten Ware berechtigt. Zusätzliche Versandkosten werden in diesem Fall von uns getragen.
7. Bei einem Zahlungsverzug oder Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wir berechtigt sind, Sicherheiten zu verlangen bzw. noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten ausführen. 

V.  Auslieferung, Annahmeverzug, Abnahme, Gefahrenübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Auslieferung “ab Werk” vereinbart.
2. Wir erfüllen unsere Liefer- oder Leistungsverpflichtung dadurch, dass wir dem Auftraggeber die Bereit- oder Fertigstellung der Ware an unserem Geschäftssitz anzeigen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen und abzunehmen. 
4. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, der nicht von uns zu vertreten ist, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Auftraggeber angezeigt haben.
5. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen.
6. Bei Annahmeverzug können wir ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Die Ware kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers.
7. Die Abnahme der Ware durch den Auftraggeber erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist. 
8. Sollte sich die Abnahme aus Gründen verzögern, die wir nicht zu vertreten haben, so gilt nach Ablauf von 10 Werktagen ab Meldung der Fertigstellung an den Auftraggeber die Abnahme als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
9. Wird die Ware auf Verlangen des Auftraggebers an einen anderen Ort als unseren Geschäftssitz versendet, so gilt nach Ablauf von 10 Werktagen ab Zustellung die Abnahme als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
10. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. 
11. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr spätestens mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt an den Auftraggeber über.
12. Versicherungen gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.

 

VI.    Eigentumsvorbehalt 

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1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. 
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Auftraggeber unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung in Textform den Liefergegenstand weder verändern, noch umarbeiten, noch verpfänden, noch zur Sicherung übereignen oder Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Im Falle der Zuwiderhandlung setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme des Liefergegenstandes oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der Auftraggeber uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können. Außerdem ist der Auftraggeber verpflichtet, den Pfandgläubiger bei Pfändung oder Beschlagnahme auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.

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VII.    Gewährleistung 

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1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr nach Abnahme. 
2. Im Falle eines Mangels sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Liefergegenstand nachzubessern oder eine neue Lieferung durchzuführen.
3.  Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Auftraggeber berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Nacherfüllung.
4. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln unserer Lieferungen setzt voraus, dass der Auftraggeber seinen kaufmännisch geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, soweit sie nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Auftraggebers beschränkt sich auf Mängel, die bei der Warenkontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung, bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung abgesendet wird.
5. Bestimmt der Auftraggeber die Konstruktion oder schreibt er das Material trotz unserer mitgeteilten Bedenken vor, so erstreckt sich unsere Gewährleistungspflicht nicht auf eventuell daraus entstehende Mängel.
6.  Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort außerhalb des Landes des Auftraggebers verbracht worden ist. Die vorgenannten Kosten tragen wir nur bis zur Verhältnismäßigkeitsgrenze derjenigen Kosten, die bei einer Reparatur im Land des Auftraggebers angefallen wären, darüber hinausgehende Kosten hat der Auftraggeber selbst zu tragen.
7.  Die vorstehende Einschränkung und Fristverkürzungen gelten nicht im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Arglist von uns beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden sowie im Fall der Übernahme von Garantien oder bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB.

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VIII.    Haftung, Haftungsausschluss

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1. Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften wir stets unbeschränkt bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Garantieversprechen, soweit vereinbart, oder soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), durch leichte Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. 
3. Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.

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IX.    Geheimhaltungspflicht

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1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, unabhängig von ihrer jeweiligen Form als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Insbesondere Zeichnungen, Skizzen, technischen Daten, Geschäftsvorgänge, Verfahren und Arbeitsweisen, Abbildungen, Pläne, Berechnungen, Modelle, Produktbeschreibungen und alle sonstigen Angaben und Unterlagen (im Folgenden zusammengefasst als: Unterlagen), die den Parteien für die Zwecke des Vertrages überlassen oder ihr sonst bekannt geworden sind, sind gegenüber Dritten streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten und dürfen von ihr ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei Dritten nicht zugänglich gemacht oder für diese verwendet werden, es sei denn, eine Offenlegung ist zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages oder auf Grund rechtskräftiger Entscheidungen oder behördlicher Anordnungen erforderlich. 
2. Soweit Informationen an Dritte weitergegeben werden müssen, ist diese Weitergabe auf den für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages oder auf den gemäß der rechtskräftigen Entscheidung oder behördlichen Anordnung erforderlichen Umfang zu beschränken. Dritte sind ihrerseits zur Wahrung der Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen entsprechend den vorstehenden Vorgaben zu verpflichten. 
3. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt, wenn und soweit das in den Informationen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Die vorgenannten Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen fort.

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X.    Leistungsverwertungsrechte an Unterlagen, Zeichnungen, Pläne etc.

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1. Wir behalten uns an sämtlichen Kalkulationen, Zeichnungen, Plänen und anderen technischen Unterlagen, sowie Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte), Werkzeuge, Vorlagen, Muster, die wir dem Auftraggeber vor und nach Vertragsschluss ausgehändigt haben, das Eigentum sowie sämtliche Leistungsverwertungsrechte vor.
2. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben.
3. Ohne schriftliche Einwilligung darf der Auftraggeber diese Unterlagen nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekannt geben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
4. Sofern wir zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Gegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

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XI.    Rechtswahl – Vertragssprache – Speicherung des Vertrags - Gerichtsstand für Unternehmer

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1.  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2.  Vertragssprache ist Deutsch.
3. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und uns Regensburg. Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

Stand: 10.03.2023
 

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